Im Gesundheitswesen wird sehr oft das Arbeitsgesetz verletzt und nicht eingehalten. Viele Pflegende kennen ihre Rechte nicht oder setzen sich nicht dafür ein, auch aus Angst vor Repressalien. Ich zähle hier einige Arbeitsgesetze auf, welche sehr oft im Arbeitsalltag gebrochen und nicht eingehalten werden:
Bezahlte Umkleidezeiten:
Arbeitsrechtlich ist die Definition der Arbeitszeit in Artikel 13 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ARGV1) wie folgt als absolut zwingende Norm geregelt: Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Mit dieser Vorschrift wird festgehalten, dass der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt, aber alle anderen durch den Arbeitgeber verursachten Zeitbedarfe schon.
Pausen:
Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen oder wenn sie sich für Einsätze bereithalten müssen, z.B. mit einem Pager (Art. 15 Abs. 2 ArGV; Art. 18 Abs. 5 ArGV1).
Ruhezeit:
Die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmende ausnahmsweise mehrmals pro Woche bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt (Art. 9 ArGV2).
Dauer einer Arbeitswoche:
In -Spitälern, Kliniken, Heimen und Internaten gilt seit dem 1.1.2010 folgende Sonderregelung (ArGV2 Art 7 Abs2, Art. 15 Abs1 und Art 16 Abs 1). Es darf an 7 aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet werden, wenn dabei die Tages- und Abendschichten nicht länger als 9 Stunden dauern, die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird und unmittelbar am Anschluss an den siebten Arbeitstag mindestens 83 aufeinanderfolgende freie Stunden gewährt werden.
Bezahlte Arbeitszeit:
Auch wer sich für eventuelle Arbeitseinsätze bereithalten muss "arbeitet". Wer auf Arbeit wartet, ist in seinem Freizeitverhalten eingeschränkt und muss für diese Arbeitszeit angemessen entschädigt werden. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgebenden, "für Arbeit zu sorgen". Das Betriebsrisiko darf nicht auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden.
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